Geschichte

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1.Entstehung der Fachsenate für geistiges Eigentum

Im Zuge einer Neufassung des Patentgesetzes im Jahre 1948 erhielt das Oberlandesgericht Tokio die ausschließliche Zuständigkeit für die Beschwerden gegen Entscheidungen des japanischen Patentamts. Im November 1950 wurde der „5. Sondersenat“ Oberlandesgerichts Tokio gegründet, der sowohl für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentamts als auch für Berufungsanträge im Zusammenhang mit immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein sollte, neben anderen allgemeinen Zivilsenaten, die sich auf geistige Eigentumsrechte spezialisiert hatten. Dies war der Anfang der Abteilung für geistiges Eigentum des Oberlandesgerichts Tokio.
In der Folgezeit wurde die Bearbeitung immaterialgüterrechtlicher Fälle nicht ausschließlich dem 5. Sondersenat übertragen, sondern es wurden vier Senate für Zivilsachen als Fachabteilungen für geistiges Eigentum designiert: der 6. Senat ab März 1958, der 13. Senat ab Dezember 1959, der 18. Senat ab Januar 1985 und der 3. Senat ab April 1985.
Diese Senate trugen zunächst weiterhin die Beziehung „Zivilsenat“, sie wurden aber am 1. April 2004 umbenannt in „Senate für Geistiges Eigentum“ (der 1. bis 4. Senat). Durch die am selben Tag in Kraft getretene Abänderung der Zivilprozessordnung war ferner von nun an bei Patentklagen ein Kollegialspruchkörper von fünf Richtern vorgesehen, weshalb der 6. Sondersenat als der Große Senat für geistiges Eigentum gebildet wurde.
Mit Wirkung vom 1. April 2005 wurden der 1. bis 4. Senat für geistiges Eigentum und der 6. Sondersenat (der Große Senat für geistiges Eigentum) zu den entsprechenden Senaten des Obergerichts für Geistiges Eigentum.

2.Kammer bzw. Senate für geistiges Eigentum bei anderen Gerichten

Außerhalb des Obergerichts für Geistiges Eigentum existierten am 1. April 2005 noch beim Landgericht Tokio vier und beim Landgericht Osaka zwei spezialisierte Kammern für geistiges Eigentum. Das Oberlandesgericht Osaka verfügt außerdem über einen spezialisierten Spruchsenat, dem alle immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten zugeteilt werden.

3.Wirtschaftlicher Hintergrund immaterialgüterrechtlicher Streitigtkeiten Geistige Eigentumsklagen

In der Zeit anhaltender Wirtschaftsflaute nach Ende der so genannten „Bubble Economy“ ist auch in unserem Land das Bewusstsein dafür gestiegen, dass ein landesweites Programm erforderlich ist, um die Erschaffung, die Nutzung und den rechtlichen Schutz geistigen Eigentums zu fördern, um so zur Wiederbelebung der Wirtschaft beizutragen. Seit Mitte der 90er Jahre zogen die Immaterialgüterrechte daher ein immer größeres Interesse auf sich, und man begann von den Gerichten einen verstärkten Schutz dieser bedeutenden Rechtsgüter einzufordern.

In diesem Kontext veröffentlichte der Beratungsausschuss für die Reform des Justizsystems im Juni 2001 eine Reihe von Empfehlungen. Dabei wurde die Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums als eine der tragenden Säulen der geplanten Reformen bezeichnet, und eine Verbesserung der Fachkompetenz in diesem Gebiet gefordert.

Im März 2002 nahm zudem die „Strategiekommission für geistiges Eigentum ihre Arbeit auf und einigte sich im Juli desselben Jahres auf einen „Strategieplan für geistiges Eigentum“, worin unter dem Motto der „auf geistigem Eigentum basierenden Nation“ die Einsetzung eines spezialisierten „Patentgerichts“ empfohlen wurden. In Anlehnung an diesen Plan trat im März 2003 das „Grundgesetz für geistiges Eigentum“ in Kraft, in dem die Leitlinien für immaterialgüterrechtliche Rechtspolitik festgesetzt wurden. Die Regierung richtete außerdem ihre eigene „Strategiezentrale für geistiges Eigentum“ ein. Der dort im Juli desselben Jahres verfaßte Plan zur Förderung von Erschaffung, Nutzung und rechtlichem Schutz der Immaterialgüterrechte empfahl unter dem Aspekt einer Stärkung der Streitbeilegungsfunktion und einer nach innen und außen gerichteten Demonstration der Neubewertung geistigen Eigentums durch den Staat die Einrichtung des Obergerichts für Geistiges Eigentum.

Die Einrichtung des Obergerichts für Geistiges Eigentum wurde daraufhin von der Arbeitsgruppe für immaterialgüterrechtliche Streitsachen beim Büro zur Förderung der Justizreform und von der Fachkommission zur Stärkung des Rechtsschutzes innerhalb der „Strategiezentrale für geistiges Eigentum“ eingehend untersucht. Ergebnis dieser Überlegung war schließlich ein vom Sekretariat des Büros zur Förderung der Justizreform ausgearbeiteter Gesetzesentwurf, auf dessen Grundlage schließlich im Juni 2004 das „Gesetz zur Einrichtung des Obergerichts für Geistiges Eigentum“ erlassen wurde.

4.Gründung des Obergerichts für Geistiges Eigentum

Angesichts der wachsenden Bedeutung des geistigen Eigentums sowie der wichtigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rolle seines Schutzes, der vor allem durch die Rechtsprechung gewährleistet wird, sieht das Gesetz die Errichtung eines Gerichts zur fachkundigen Bearbeitung von Streitigkeiten vor, die im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum stehen. Mittels einer umfassenden Ausgestaltung des spezialisierten Gerichtswesens sollen Streitigkeiten in diesem Gebiet zufriedenstellender und schneller als bisher einer Lösung zugeführt werden.

Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe wurde am 1. April 2005 als besondere Zweigstelle des Oberlandesgerichts Tokio das Obergericht für Geistiges Eigentum errichtet.

Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts ist allein das Obergericht für Geistes Eigentum zuständig.

Das Obergericht für Geistiges Eigentum hat die ausschließliche Zuständigkeit für alle Berufungen in Zivilsachen, die das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht und das Urheberrecht für Computerprogramme usw. in ganz Japan betreffen.

Unter die Zuständigkeit des Obergerichts für Geistiges Eigentum fallen auch diejenigen unter die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Tokio fallenden Zivil- und Verwaltungssachen, bei deren Bearbeitung jeweils ein besonderes Fachwissen zu geistigem Eigentumsrecht notwendig ist.

Um eine ausreichende Kompetenz des Gerichts zu gewährleisten, verfügt es in verschiedenen Bereichen wie Geschäftsverteilung und Justizverwaltung über besondere Befugnisse.

Übersicht über die Reform des Obergerichts für geistiges Eigentum
JahrSoziale SituationJustizwesen
1950 Einrichtung einer Abteilung für geistiges Eigentum am Oberlandesgericht Tokio
1961 Einrichtung einer Abteilung für geistiges Eigentum am Landgericht Tokio
1964 Einrichtung einer Abteilung für geistiges Eigentum am Landgericht Osaka
1990 Einrichtung einer Abteilung für geistiges Eigentum am Oberlandesgericht Osaka
 Ende der "Bubble-Economy" 
 Verstärktes Interesse an geistigem Eigentumsrecht 
8.1996 Gesetz zur teilweisen Änderung der Zivilprozessordnung (Einführung der konkurrierenden Zuständigkeit in Patentklagen etc.)
5.1998Empfehlung durch das Subkomitee für geistiges Eigentum des Industrie- und Handelsausschusses der Liberal-Demokratischen Partei 
7.1999Einsetzung des Beratungsausschusses für die Reform des Justizsystems 
6.2001Veröffentlichung des Meinungspapiers des Beratungsausschusses für die Reform des Justizsystems 
12.2001Einrichtung der Beförderungszentrale für die Reform des Justizsystems (bis 11.2004) 
2.2002Ansprache von Premierminister Koizumi über die Verwaltungspolitik 
3.2002Einrichtung der Konferenz für Strategien zum geistigen Eigentum 
7.2002Beschluss der Konferenz für Strategien zum geistigen Eigentum 
10.2002Einrichtung des Untersuchungsausschusses für immaterialgüterrechtliche Klagen 
3.2003Inkrafttreten des Grundgesetzes für geistiges Eigentum 
 Einrichtung der Strategiezentrale für geistiges Eigentum 
7.2003Beschluss des Plans zur Förderung von geistigem EigentumGesetz zur teilweisen Änderung der Zivilprozessordnung (ausschließliche Zuständigkeit bei Patentklagen, Einführung eines Expertensystems)
6.2004 Gesetz zur Einrichtung eines Obergerichts für geistiges Eigentum, Gesetz zur teilweisen Änderung des Gerichtsgesetzes
4.2005 Einrichtung des Obergerichts für geistiges Eigentum
10.2022 Umzug ins Amtsgebäude Nakameguro des Obersten Gerichts für geistiges Eigentum und des Landgerichts Tokyo („Business Court“)